Art. 6 RPG
10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_298/2024 · 30.01.2026Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die Planbeständigkeit und die fehlende Inventarisierung des 'Hauses Kaelin' in ISOS und kantonalem Bauinventar überwiegen. Die mittelbare Berücksichtigung des ISOS und die Auflagen zum Natur- und Landschaftsschutz genügten.BaubewilligungVGer AG WBE.2024.409 · 15.09.2025AbgewiesenDie akzessorische Überprüfung eines rechtskräftigen Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren setzt voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse seit Planerlass erheblich verändert haben und das Interesse an der Plananpassung das Interesse an der Planbeständigkeit überwiegt (Art. 21 Abs. 2 RPG); weder die RPG-Teilrevision…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_262/2024 · 22.08.2025AbgewiesenDie Berücksichtigung des ISOS in der Nutzungsplanung ist nur im Rahmen der Grundnutzungsordnung zu prüfen; eine vorfrageweise Überprüfung im Bebauungsplanverfahren ist unzulässig, wenn die Grundnutzungsordnung nicht mehr angefochten werden kann. Die Planbeständigkeit und Rechtssicherheit überwiegen in diesem Fall.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungVGer AG WBE.2023.405 · 14.01.2025AbgewiesenEine akzessorische Überprüfung der kommunalen Nutzungsplanung auf Vereinbarkeit mit dem ISOS ist unzulässig, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht erheblich genug verändert haben, um das Interesse an einer Überprüfung über die Rechtssicherheit und Planbeständigkeit zu stellen. Ein…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_572/2022 · 02.11.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung im Baubewilligungsverfahren muss die ISOS-Schutzziele nur mittelbar über die kommunale Nutzungsplanung berücksichtigen, sofern keine Bundesaufgabe vorliegt und die Nutzungsplanung die Schutzziele nicht missachtet. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist nur bei erheblichen nachträglichen Änderungen…OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_687/2020 · 13.01.2022GutgeheissenDie Festsetzung eines Kiesabbaugebiets im kantonalen Richtplan scheitert an mangelnder Konsistenz der Interessenabwägung, insbesondere bei der Volumenprognose und dem Alternativstandortvergleich.RichtplanungBGer 1C_39/2019 · 22.05.2020GutgeheissenEine kommunale Volksinitiative, die die Befreiung des Stadtgebiets vom individuellen Motorfahrzeugverkehr verlangt, ist ungültig, wenn sie sich nicht so auslegen lässt, dass sie zugleich mit dem übergeordneten Bundesrecht und kantonalen Recht vereinbar ist und ihrem erklärten Sinn und Zweck entspricht. Der allgemeine Vorbehalt des…BaubewilligungBGer 1C_561/2016 · 14.11.2017AbgewiesenDie relative Standortgebundenheit einer Recyclinganlage in einer Abbauzone (Ab) kann bejaht werden, wenn gewichtige Gründe (Synergieeffekte, Immissionsschutz) den Standort ausserhalb der Bauzone gegenüber anderen Standorten als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer TG TVR-2019-6 · 15.05.2017GutgeheissenEin departementaler Rekursentscheid ist aufzuheben, wenn die Vorinstanz ihre auf Rechtskontrolle beschränkte Überprüfungsbefugnis überschreitet und ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der autonomen Gemeinde setzt. Die Reduktion der zonenrechtlich zulässigen Baumasse aus ästhetischen Gründen setzt überwiegende öffentliche Interessen…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer BGE 143 II 276 · 01.01.2017AbgewiesenEin kantonaler Richtplan (hier: PDQ PAV) ist nur für Behörden verbindlich und kann von Privatpersonen nicht angefochten werden. Bundesrechtlich genügt der Rechtsschutz im nachgelagerten Nutzungsplanverfahren (Art. 33 Abs. 2 RPG).RichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.