Art. 59 BauG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer BE 100 2021 332 · 20.04.2022AbgewiesenDie Urnenabstimmung über den Verzicht auf eine in einer Überbauungsordnung vorgesehene Abfallsammelstelle und die entsprechende Kreditanpassung stellt keine formelle Änderung der Überbauungsordnung dar, weshalb die BauG-Verfahrensvorschriften für Nutzungsplanänderungen nicht einzuhalten sind.SondernutzungsplanGestaltungsplanBaubewilligungBGer 1C_5/2019 · 12.06.2019GutgeheissenEin Dachgeschossausbau zu einem Vollgeschoss kann nicht im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne Aussteckung und öffentliche Ausschreibung bewilligt werden, da er wesentliche nachbarliche und öffentliche Interessen berührt und damit gegen Art. 22 und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verstösst.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.