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Art. 54 AsylG

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Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2023.00601 · 25.01.2024AbgewiesenDer Aufenthalt während einer vorläufigen Aufnahme ist nicht an die Niederlassungsfrist nach Art. 34 AIG anzurechnen; eine Schlechterstellung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gegenüber Flüchtlingen mit Asyl besteht seit der Gesetzesänderung 2014 nicht mehr.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.