Art. 53 Abs. 1 StG
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VRK SG I/1-2021/221 · 15.05.2023AbgewiesenEine latente Grundstückgewinnsteuer, die aufgrund eines Steueraufschubs noch nicht entstanden ist, stellt lediglich eine voraussehbare, anwartschaftliche Schuld dar und kann nicht als nachgewiesene Schuld vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.