Art. 52a RPV
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer BGE 145 II 18 · 01.01.2019GutgeheissenDie Schaffung neuer Bauzonen während der Übergangszeit nach Art. 38a RPG muss die strengen Anforderungen von Art. 52a Abs. 2 RPV erfüllen; zudem ist der Bedarf nach Art. 15 Abs. 1 und 4 lit. b RPG nachzuweisen und der Grundsatz der Siedlungsverdichtung nach innen zu beachten. Die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfordert…UmzonungOrtsplanungsrevisionEinzonungAuszonungBGer BGE 143 II 588 · 01.01.2017GutgeheissenEine Speziallandwirtschaftszone nach Art. 16a Abs. 3 RPG kann nur ausgeschieden werden, wenn der Kanton die Anforderungen dafür in allgemeiner Weise im Richtplan oder per Gesetz festlegt. Fehlt diese Grundlage, ist die Zone unzulässig. Zudem müssen die geplanten Nutzungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen.GestaltungsplanRichtplanungBGer 1C_197/2015 · 02.02.2016GutgeheissenEinzonungen, die nach dem 1. Mai 2014 nicht rechtskräftig sind, unterliegen dem Moratorium nach Art. 38a Abs. 2 RPG und müssen kompensiert werden, sofern keine Ausnahme nach Art. 52a RPV vorliegt.OrtsplanungsrevisionEinzonungAuszonungBGer 1C_234/2014 · 06.10.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung des Kantonsgerichts war mangels korrekter Sachverhaltsfeststellung (Fehleinschätzung der einzuzonenden Fläche) nicht nachvollziehbar. Eine isolierte Kleinbauzone nach Art. 18 RPG ist nur zulässig, wenn sie keine zusätzliche Streubauweise ermöglicht und auf einer sachlich vertretbaren Abwägung beruht.EinzonungOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.