Art. 51bis BO
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_4/2023 · 18.12.2023AbgewiesenEin Zweifamilienhaus fällt nach klarem Wortlaut von Art. 51bis BO St. Gallen nicht unter die besondere Einfügungsvorschrift für Mehrfamilienhäuser, da diese nur Bauten mit mehr als zwei Wohneinheiten erfasst.BaubewilligungVGer SG B 2022/95 · 16.11.2022AbgewiesenArt. 51bis BO (Wohnzone mit besonderen Anforderungen) gilt ausschliesslich für Mehrfamilienhäuser (Bauten mit mehr als zwei Wohneinheiten) und nicht für Ein- oder Zweifamilienhäuser, selbst wenn diese die Regelbauweise ausschöpfen oder Büroräumlichkeiten enthalten.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.