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Art. 518 ZGB

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KGer LU 7H 19 282 · 21.10.2019AbgewiesenEin nach einer Grundstücksteilung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB verbleibender landwirtschaftlicher Teil fällt kraft Gesetzes in den Geltungsbereich des BGBB; eine separate Unterstellungsverfügung ist nicht erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebene Unterstellung unter das BGBB stellt keine materielle Enteignung dar.AusnahmebewilligungBauen ausserhalb BauzoneEnteignung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.