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Art. 515 GBR Tschugg

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VGer BE 100 2021 123 · 28.03.2022AbgewiesenAn- und Nebenbauten im Sinne von Art. 515 Abs. 5 GBR können unabhängig von ihrer Bewohnbarkeit ein Flachdach aufweisen, sofern eine gute Einordnung ins Ortsbild erreicht wird; der Begriff ist nicht auf unbewohnte Kleinbauten zu beschränken. Liegt ein Bericht des Berner Heimatschutzes als leistungsfähige örtliche Fachstelle vor, entfällt…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.