Art. 51 StGB
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VGer ZH VB.2025.00305 · 28.11.2025AbgewiesenStrafprozessuale Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre) sind in analoger Anwendung von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, wobei die Vollzugsbehörde den Grad der Freiheitseinschränkung im Einzelfall zu ermessen hat. Eine verurteilte Person, die lange in strafprozessualer Haft war, darf den direkten…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.