Art. 50 BO
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VGer SG B 2014/194 · 28.06.2016AbgewiesenEin Gestaltungsplan muss sich am typischen Gebietscharakter eines Gebiets mit besonderem baulichem Erscheinungsbild (EB) nach Art. 50 BO orientieren. Abweichungen von den charakteristischen Merkmalen des EB sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung einer städtebaulich vorzüglichen Gestaltung erforderlich sind und die Interessen der…GestaltungsplanKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.