Art. 5 NISV
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2024 274 · 06.02.2026AbgewiesenDie Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Sendeantennen nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV ist mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar; für Mobilfunkanlagen in der Bauzone sieht das Bundesrecht keine Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.BaubewilligungVGer BE 100 2025 19 · 27.10.2025AbgewiesenDie Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind auch bei adaptiven 5G-Antennen, die nach dem «Worst-Case»-Szenario ohne Korrekturfaktor bewertet werden, gesetzeskonform; Fragen zur Anwendung eines Korrekturfaktors liegen ausserhalb des Streitgegenstands, wenn dieser nicht Gegenstand des Baugesuchs war. Die relative…Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1A.62/2001 · 24.10.2001AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 24 RPG fällt zugunsten der Mobilfunkanlage aus, da die Standortgebundenheit gegeben ist, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die NISV-Grenzwerte eingehalten werden.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.