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Art. 5 Abs. 2 ArG

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VGer SG B 2024/21 · 06.06.2024AbgewiesenDie Zuständigkeit für die Beurteilung von Gewerbe- und Industrielärm liegt bei der politischen Gemeinde, sofern der Betrieb nicht der arbeitsrechtlichen Plangenehmigungspflicht untersteht. Ein Gerüstbaubetrieb ohne industrielle Merkmale fällt nicht unter die kantonale Zuständigkeit nach Art. 29 EG-USG.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.