Art. 5 Abs. 1 NHG
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer ZH VB.2024.00408 · 08.01.2026AbgewiesenDa das Bauprojekt den Schutzzweck einer inventarisierten Gartenanlage nicht gefährdet, darf auf einen formellen Schutzentscheid verzichtet werden. Bei der Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG überwiegt das private Interesse an der zweckmässigen Grundstücksnutzung das nicht gewichtige öffentliche Interesse an der Freihaltung eines rund 20 m…BaubewilligungBGer 1C_634/2022 · 04.10.2024AbgewiesenDer Bau einer Passerelle im BLN-Gebiet Pfynwald stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung gerechtfertigt ist, da die Passerelle für die Besucherlenkung nicht erforderlich ist.BaubewilligungVGer ZH VB.2023.00471 · 27.06.2024Teilweise gutgeheissenDie Pflicht zur Einholung eines ENHK-Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 NHV ist bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe zwingend, sobald eine erhebliche Beeinträchtigung eines BLN-Objekts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; die Bewilligung einer zonenkonformen landwirtschaftlichen Baute nach Art. 16a RPG…BaubewilligungVGer BE 100 2023 319 · 01.11.2023AbgewiesenDas ISOS entfaltet im Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone keine unmittelbare Rechtswirkung (Art. 6 NHG gilt nur bei Bundesaufgaben); seine Schutzziele sind nur massgebend, soweit sie in kommunalem oder kantonalem Recht grundeigentümerverbindlich umgesetzt worden sind. Kommunale Quartiererhaltungsvorschriften und…BaubewilligungBGer 1C_265/2022 · 24.04.2023AbgewiesenLiegt keine Bundesaufgabe vor, sind die Schutzziele des ISOS im Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionAusnahmebewilligungBGer 1C_100/2020 · 28.06.2021AbgewiesenDie Interessenabwägung muss das ISOS konkret und substanziel einbeziehen; pauschale Gewichtung zugunsten der Verdichtung genügt nicht, insbesondere bei Erhaltungsziel A.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_188/2007 · 01.04.2009GutgeheissenDie Interessenabwägung muss die Schutzanliegen des ISOS und der kommunalen Bau- und Zonenordnung hinreichend berücksichtigen; qualifizierte Abweichungen von der Grundnutzungsordnung sind nur bei umfassender Begründung zulässig.GestaltungsplanKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.