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Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2019.306 · 24.08.2020GutgeheissenStrassenbauprojekte und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen (wie die Einführung einer Tempo-30-Zone) sind gemäss Art. 25a RPG ausreichend zu koordinieren, wenn zwischen den baulichen Massnahmen und der funktionellen Verkehrsanordnung enge gegenseitige Abhängigkeiten bestehen.BaubewilligungBGer 1C_618/2018 · 20.05.2019AbgewiesenDie Anordnung einer Tempo-30-Zone ist bei Vorliegen eines erhöhten Schutzbedürfnisses für schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer und komplexer örtlicher Verhältnisse verhältnismässig, selbst wenn die Strasse Elemente einer verkehrsorientierten Nebenstrasse aufweist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.