Art. 49 BGG
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0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_384/2018 · 16.10.2018NichteintretenGegen kommunale Beschlüsse über Ortsplanungsrevisionen, die beim Regierungsrat angefochten wurden, ist der Weg ans Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit nicht eröffnet; die Eingabe ist dem Verwaltungsgericht zu überweisen. Den Rechtsuchenden erwachsen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile, sofern sie die…OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.