Art. 48 Abs. 2 StrG
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VGer SG B 2023/207 · 18.06.2024AbgewiesenDie Enteignungsentschädigung für einen dauernd abzutretenden Randstreifen eines Grundstücks ist nach dem vollen Marktwert zu bemessen, wenn die Abtretung die bauliche Nutzung des Restgrundstücks beeinträchtigt. Ein Abzug für Vorgartenland ist nicht gerechtfertigt, wenn die Randfläche bereits vor der Enteignung nur eingeschränkt…EnteignungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.