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Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG

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VRK SG I/1-2021/22 und 23 · 21.10.2021AbgewiesenAusbildungskosten für ein Kind sind derjenigen Steuerperiode zuzuordnen, in welcher die Rechnung ausgestellt und die Zahlung geleistet wurde; eine Aufteilung auf spätere Perioden ist nicht zulässig, wenn das Schulgeld im Voraus und in einer einzigen Zahlung beglichen wurde.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.