Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG
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VGer ZH VB.2026.00267 · 24.06.2026AbgewiesenEin nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG setzt wichtige familiäre Gründe voraus; ein seit Jahren bekannter, aber nicht zur Pflegebedürftigkeit führender Gesundheitszustand des in der Schweiz niedergelassenen Ehegatten sowie eine jahrelang freiwillig in Kauf genommene räumliche Trennung…VGer ZH VB.2025.00119 · 04.09.2025AbgewiesenDie Aussicht auf bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen in der Schweiz stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen rechtfertigen würde. Der Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland ist erforderlich, wenn im…VGer ZH VB.2024.00417 · 21.08.2024AbgewiesenEine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck; wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen nicht schon deshalb vor, weil Kinder in der Heimat betreut wurden oder ein…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.