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Art. 46 StrG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

20%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2024/119, B 2024/126 · 03.03.2025Teilweise gutgeheissenEin Strassenbauprojekt und die Errichtung einer Bus-Normwartehalle bilden eine materielle Einheit und müssen gemäss Art. 25a RPG koordiniert beurteilt werden, da eine isolierte Prüfung die gebotene Interessenabwägung vereiteln würde.BaubewilligungVGer SG B 2023/30 · 14.08.2023AbgewiesenDie Aufhebung der Klassierung eines Gemeindewegs 2. Klasse ist nur zulässig, wenn jedes öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Eine Interessenabwägung zwischen öffentlichem Wegnutzungsinteresse und privaten Eigentumsinteressen muss die Verhältnismässigkeit der Beibehaltung der Wegklassierung…VGer SG B 2021/6 · 23.11.2021NichteintretenEine Gemeinde kann eine Sichtzonenverfügung für eine geplante, aber nicht realisierte Zufahrt nicht isoliert anfechten, wenn der Bauabschlag unangefochten bleibt und die Sichtzone damit gegenstandslos wird. Mangels aktuellem Interesse ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.BaubewilligungVGer SG B 2019/210 · 25.06.2020AbgewiesenDie Beibehaltung der Klassierung eines Strassenteilstücks als Gemeindestrasse dritter Klasse ist rechtmässig, wenn ein öffentliches Interesse an der Erschliessung bewilligter Parkplätze besteht und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.BaubewilligungVGer SG B 2019/244 · 03.05.2020AbgewiesenEin Teilstrassenplan (Sondernutzungsplan) muss bereits bei seinem Erlass die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen festlegen, wenn kein Strassenbauprojekt vorliegt. Andernfalls verletzt er das bundesrechtliche Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) und kantonale Pflichten (Art. 100, 101, 102 StrG).GestaltungsplanSondernutzungsplanOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.