Art. 46 Abs. 2 und 3 BauG (BE)
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VGer BE 100 2018 128 · 08.11.2018AbgewiesenDie unbewilligte Umnutzung eines in der Landwirtschaftszone als Garage bewilligten Gebäudes zu Wohnzwecken stellt eine schwerwiegende Verletzung des raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes dar; die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist bei qualifizierter Bösgläubigkeit und gewichtigem öffentlichem Interesse auch dann…Wiederherstellung / RückbauUmnutzung / ZweckänderungBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.