Art. 43 Abs. 10 GBR Münsingen
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VGer BE 100 2015 98 · 20.01.2016AbgewiesenEine kommunale Baureglementbestimmung, die in Wohnzonen ausschliesslich Empfangsantennen, nicht aber Sendeantennen zulässt, gilt auch für Amateurfunkantennen und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht; der Wunsch, eine Freizeitbeschäftigung zu Hause auszuüben, stellt keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG dar.BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.