Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG
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VGer ZH VB.2025.00573 · 25.02.2026AbgewiesenDem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz und Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen, weshalb kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Heimatland…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.