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Art. 41d GSchV

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

75%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_331/2023 · 25.04.2025GutgeheissenDie Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a und a^bis GSchV nicht vollständig geprüft, insbesondere nicht, ob die Bauparzellen in einem dicht überbauten Gebiet liegen oder ob überwiegende Interessen einer Bewilligung entgegenstehen. Die Sache ist zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_453/2020 · 21.09.2021GutgeheissenDie Gewässerraumfestlegung muss sich an der natürlichen Gerinnesohlenbreite orientieren und den Raumbedarf für Revitalisierungen (hier: Muota-Delta) sichern. Bauvorhaben, die diesen Raum präjudizieren, sind unzulässig, selbst wenn sie den übergangsrechtlichen Gewässerraum einhalten.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer AG WBE.2018.456 · 01.10.2019GutgeheissenDie kantonale Kompensationspflicht gemäss §119 Abs. 2 Satz 2 BauG (AG), wonach die Bewilligung für eine Eindolung davon abhängig zu machen ist, dass im gleichen Gebiet ein Gewässer offengelegt wird, gilt nur für Neueindolungen, nicht für Ersatzeindolungen nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_821/2013 · 30.03.2015AbgewiesenDie neuen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 38a GSchG, Art. 41a ff. GSchV) stellen eine wesentliche Rechtsänderung dar, die eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans rechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Revitalisierung der Buchten überwiegt die privaten und öffentlichen Interessen an der Realisierung der…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBaubewilligungUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.