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Art. 41c OPAc

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer TI 52.2021.56 · 07.01.2021RückweisungBei der Beurteilung einer Baubewilligung ist das im Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht anwendbar, sofern es für den Bewilligungswerber günstiger ist (lex mitior). Wird der Gewässerraum durch eine Nutzungsplanrevision nachträglich verbindlich auf ein Mass festgelegt, das das Projekt einhält, entfällt die Notwendigkeit einer…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionAusnahmebewilligungBGer 1C_116/2017 · 28.08.2017AbgewiesenIm Raumreservat für Gewässer (Art. 41c OPAc) sind nur standortgebundene oder öffentlich interessierte Anlagen zulässig; Ausnahmen in dicht bebauten Zonen setzen zusätzlich Konformität mit der Zonenzweckbestimmung und das Fehlen übergeordnete öffentlicher Interessen voraus.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_8/2016 · 18.01.2016AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Gemeinde die Zone der dicht bebauten Fläche gemäss Art. 41b Abs. 3 OPAc hinreichend zu begründen hat, bevor eine reduzierte Rückzugslinie vom Gewässerraum festgesetzt werden kann. Bis dahin gilt die Übergangsregelung mit einer 20-m-Schutzzone.Ortsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.