Art. 41c bis GSchV
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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BGer 1C_194/2024 · 01.05.2026AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Hochwasserschutz, Gewässerrevitalisierung und dem Erhalt von Fruchtfolgeflächen fällt zugunsten der gesetzlich gebotenen Ziele aus, da diese standortgebunden sind und der Verlust an Fruchtfolgeflächen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen wird.BGer 1C_15/2019 · 13.12.2019AbgewiesenDie Ausscheidung von Gewässerräumen nach Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV ist bundesrechtlich zulässig, wenn sie sich auf das gesetzliche Minimum beschränkt und die Interessenabwägung nachvollziehbar ist. Eine Kompensationspflicht für Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum besteht nur bei effektivem Verlust der Bodenfruchtbarkeit.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.