Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_615/2022 · 12.12.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser im Überbauungsplan Chlosterwies ist bundesrechtskonform, da der Gewässerraum des Chrottenbachs die Mindestbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV einhält und die kantonale Rechtsanwendung nicht willkürlich ist.BaubewilligungGestaltungsplanVGer AG WBE.2023.299 · 02.05.2024AbgewiesenFehlt einer kommunalen Baubewilligung für eine Anlage im Gewässerraum die konstitutive kantonale Zustimmung nach § 63 lit. c BauG, ist sie analog zur bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 25 Abs. 2 RPG als nichtig zu betrachten. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums überwiegt das private Vertrauensschutzinteresse,…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_558/2015 · 30.11.2016GutgeheissenEin dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt nicht vor, wenn das Land entlang des Gewässers bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut ist. Die Ausnahmebewilligung scheitert bereits an dieser Voraussetzung, unabhängig von weiteren Interessen wie dem Ortsbildschutz.BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.