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Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2022.236 · 12.04.2023AbgewiesenBauten im Gewässerraum, die formell rechtswidrig (ohne Baubewilligung) erstellt wurden, sind nicht durch den Bestandesschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV geschützt. Die Ausnahme für Baulücken nach Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV setzt voraus, dass sich die unüberbaute Fläche innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen befindet,…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungKGer LU 7H 18 226 · 05.05.2020GutgeheissenEine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im übergangsrechtlichen Uferstreifen setzt das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets voraus; ein peripher gelegenes, locker bebautes Wohnquartier mit Überbauungsziffern von max. 0,25 und beträchtlichen Grünflächen erfüllt dieses Kriterium…BaubewilligungAusnahmebewilligungPlanungszoneKGer LU 7H 18 243/7H 18 245 · 14.04.2020GutgeheissenFür eine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Uferstreifen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ist das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets erforderlich; ein locker überbautes, peripher gelegenes Wohnquartier mit Überbauungsziffern von max. 0,25 erfüllt dieses Kriterium nicht, und Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV…BaubewilligungAusnahmebewilligungPlanungszone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.