Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV
16 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
44%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_374/2025 · 13.05.2026AbgewiesenEin Gebiet gilt nur dann als dicht überbaut im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV, wenn der Uferbereich selbst weitgehend mit Bauten überstellt ist; eine lockere Bebauung oder die Zugehörigkeit zur Bauzone genügen nicht.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZH VB.2025.00232 · 12.03.2026NichteintretenBeantragt eine rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht lediglich die Aufhebung und Rückweisung einer Gewässerraumfestlegung, ohne die gewünschte Breite des Gewässerraums zu beziffern, fehlt es an einem hinreichenden reformatorischen Antrag im Sinne von § 63 VRG, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten…VGer ZH VB.2024.00549 · 29.01.2026AbgewiesenDer Begriff des dicht überbauten Gebiets nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV ist restriktiv auszulegen und setzt eine Gesamtbetrachtung des Planungsperimeters voraus; er kann auch bei einem Gewässerabschnitt in einer Wohnzone mit niedriger Dichte bejaht werden, wenn dieser im Randbereich des Hauptsiedlungsgebiets liegt und die baulichen…SondernutzungsplanAppGer BS VD.2025.36 · 06.01.2026GutgeheissenBestimmungen des Gewässerschutzrechts als wichtige öffentliche Interessen dienende Vorschriften sind zwingend auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (BGE 139 II 470, BGE 150 II 444). Tritt während des Rekursverfahrens ein definitiver Nutzungsplan Gewässerraum mit reduziertem Schutzbereich in Kraft und liegt die strittige Anlage…BaubewilligungAusnahmebewilligungAppGer BS VD.2025.37 · 06.01.2026Teilweise gutgeheissenIst das gewachsene Terrain aufgrund früherer Bebauung faktisch nicht mehr feststellbar, ermöglicht nicht eine Abweichung von der gesetzlichen Wandhöhen-Messvorschrift (§ 24 BPG), sondern einzig das Instrument der Ausnahmebewilligung (§§ 80 ff. BPG) eine rechtmässige Berücksichtigung der besonderen topografischen Verhältnisse. Bei…BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer AG WBE.2024.374 · 24.07.2025AbgewiesenEin ohne Baubewilligung im Gewässerraum errichteter Maschendrahtzaun ist unter keinem Titel nach Art. 41c GSchV bewilligungsfähig; weder als standortgebundenes Bauwerk noch gestützt auf den Ausnahmetatbestand des dicht überbauten Gebiets. Die Rückbauanordnung ist auch dann verhältnismässig, wenn die Parzelle zwischen Gewässerraum und…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBGer 1C_176/2024 · 02.07.2025GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt voraus, dass das Gebiet als dicht überbaut gilt oder die Freihaltung des Gewässerraums auf der Parzelle langfristig keinen Nutzen bringt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZH VB.2024.00323 · 08.05.2025AbgewiesenDer Begriff des «dicht überbauten Gebiets» gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ist restriktiv auszulegen und setzt voraus, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion aufgrund der Überbauungsdichte auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann. In peripher gelegenen Gebieten, die durch Bahnlinien, Strassen und Grünflächen vom…BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZG V 2023 20 · 08.02.2024AbgewiesenDie Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des bundesrechtlichen Gewässerabstandes in einem dicht überbauten Gebiet ist zulässig, wenn der Hochwasserschutz gewährleistet ist und die Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz und Siedlungsentwicklung nach innen korrekt erfolgt.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZG V 2021 70 · 13.12.2023Teilweise gutgeheissenLiegt eine Liegenschaft in dicht überbautem Siedlungsgebiet und ist der Gewässerraum erst durch eine nachträgliche Flussverlegung entstanden, darf bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV das private Interesse an der selbstbestimmten Eigentumsnutzung höher gewichtet werden als das öffentliche Interesse…BaubewilligungAusnahmebewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_178/2021 · 03.03.2022AbgewiesenDie nachträgliche Baubewilligung für eine Steinkorbmauer im Gewässerraum kann verweigert und deren Rückbau angeordnet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Hochwasserschutz, Gewässerunterhalt) betroffen sind und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungVGer ZG V 2019 118 · 02.12.2020AbgewiesenFür die Erstellung einer Gartenwirtschaft mit Gewässerabstandsunterschreitung in dicht überbautem Gebiet genügt es nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; es bedarf keiner positiven öffentlichen Interessen. Die lärmrechtliche Beurteilung einer Aussenwirtschaft ohne Belastungsgrenzwerte…BaubewilligungAusnahmebewilligungUmnutzung / ZweckänderungKGer LU 7H 18 226 · 05.05.2020GutgeheissenEine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im übergangsrechtlichen Uferstreifen setzt das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets voraus; ein peripher gelegenes, locker bebautes Wohnquartier mit Überbauungsziffern von max. 0,25 und beträchtlichen Grünflächen erfüllt dieses Kriterium…BaubewilligungAusnahmebewilligungPlanungszoneKGer LU 7H 18 243/7H 18 245 · 14.04.2020GutgeheissenFür eine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Uferstreifen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ist das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets erforderlich; ein locker überbautes, peripher gelegenes Wohnquartier mit Überbauungsziffern von max. 0,25 erfüllt dieses Kriterium nicht, und Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV…BaubewilligungAusnahmebewilligungPlanungszoneBGer BGE 143 II 77 · 01.01.2017GutgeheissenEin dicht überbautes Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt nicht vor, wenn das Land entlang des Gewässers bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut ist. Zudem stehen einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) entgegen.BaubewilligungAusnahmebewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_444/2015 · 14.03.2016AbgewiesenDer übergangsrechtliche Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV ist auch bei eingedolten Gewässern freizuhalten, sofern kein dicht überbautes Gebiet vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV setzt voraus, dass das Areal als dicht überbautes Gebiet qualifiziert werden kann.BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.