Art. 41b GSchV
11 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
45%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_754/2025 · 20.08.2026AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.SondernutzungsplanBGer 1C_176/2024 · 02.07.2025GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt voraus, dass das Gebiet als dicht überbaut gilt oder die Freihaltung des Gewässerraums auf der Parzelle langfristig keinen Nutzen bringt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZH VB.2024.00323 · 08.05.2025AbgewiesenDer Begriff des «dicht überbauten Gebiets» gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ist restriktiv auszulegen und setzt voraus, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion aufgrund der Überbauungsdichte auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann. In peripher gelegenen Gebieten, die durch Bahnlinien, Strassen und Grünflächen vom…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_331/2023 · 25.04.2025GutgeheissenDie Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a und a^bis GSchV nicht vollständig geprüft, insbesondere nicht, ob die Bauparzellen in einem dicht überbauten Gebiet liegen oder ob überwiegende Interessen einer Bewilligung entgegenstehen. Die Sache ist zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_511/2023 · 17.01.2025AbgewiesenNachträgliche Baubewilligungen im übergangsrechtlichen Gewässerraum sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 GSchV (dicht überbautes Gebiet oder einzelne unüberbaute Parzelle) zulässig. Rechtswidrig errichtete Anlagen müssen grundsätzlich wiederhergestellt werden, sofern dies verhältnismässig ist.BaubewilligungAusnahmebewilligungWiederherstellung / RückbauBRG ZH BRGE IV Nr. 0214/2021 · 16.12.2021AbgewiesenDie Feststellung der Gewässereigenschaft einer Wasseransammlung nach rein hydrologischen Merkmalen und die spätere Festlegung des Gewässerraums sind voneinander unabhängige Verfahrensschritte; das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG gebietet keine gleichzeitige Durchführung, da die Gewässerraum-Festlegung als nachgelagertes Verfahren…OrtsplanungsrevisionVGer AG WBE.2017.224 · 01.03.2018Teilweise gutgeheissenDie Festlegung oder der Verzicht auf Gewässerraum für künstlich angelegte Gewässer nach Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV setzt eine umfassende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung voraus; eine rein generell-abstrakte Beurteilung genügt den Bundesrechtsanforderungen nicht. Eine kommunale Nutzungsplanungsbestimmung, die…OrtsplanungsrevisionVGer BE 100 2017 112 · 15.11.2017AbgewiesenEine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV) setzt voraus, dass das betreffende Gebiet – beurteilt anhand der gesamten Baustruktur entlang des Gewässers im Gemeindegebiet – tatsächlich dicht überbaut ist; der Begriff ist restriktiv auszulegen, eine bloss weitgehende…BaubewilligungAusnahmebewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_558/2015 · 30.11.2016GutgeheissenEin dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt nicht vor, wenn das Land entlang des Gewässers bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut ist. Die Ausnahmebewilligung scheitert bereits an dieser Voraussetzung, unabhängig von weiteren Interessen wie dem Ortsbildschutz.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_821/2013 · 30.03.2015AbgewiesenDie neuen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 38a GSchG, Art. 41a ff. GSchV) stellen eine wesentliche Rechtsänderung dar, die eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans rechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Revitalisierung der Buchten überwiegt die privaten und öffentlichen Interessen an der Realisierung der…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_803/2013 · 14.08.2014GutgeheissenDie Interessenabwägung bei einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erfordert eine Gesamtbetrachtung des dicht überbauten Gebiets sowie eine Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere des Gewässerschutzes, der Revitalisierungsplanung und des öffentlichen Zugangs zu Gewässern.BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.