Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer AG WBE.2017.224 · 01.03.2018Teilweise gutgeheissenDie Festlegung oder der Verzicht auf Gewässerraum für künstlich angelegte Gewässer nach Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV setzt eine umfassende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung voraus; eine rein generell-abstrakte Beurteilung genügt den Bundesrechtsanforderungen nicht. Eine kommunale Nutzungsplanungsbestimmung, die…OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.