Art. 41a Abs. 5 GSchV
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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VGer BE 100 2025 149 · 16.04.2026AbgewiesenEin künstlich angelegter, eingedolter Kanal, dessen Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen wird, gilt als Gewässer im Sinne der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung; solange keine definitive Gewässerraumplanung besteht, ist der übergangsrechtliche Gewässerraum einzuhalten und sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben.BaubewilligungAusnahmebewilligungOrtsplanungsrevisionVGer ZH VB.2025.00083 · 12.03.2026AbgewiesenEin Verzicht auf den Gewässerraum für einen künstlich angelegten und eingedolten Hochwasserentlastungsstollen ist trotz Art. 41a Abs. 5 GSchV nicht gerechtfertigt, wenn überwiegende Interessen des Hochwasserschutzes und der Unterhaltsgewährleistung bestehen. Die symmetrische Anordnung des Gewässerraums ist bei gebotener…VGer ZH VB.2024.00549 · 29.01.2026AbgewiesenDer Begriff des dicht überbauten Gebiets nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV ist restriktiv auszulegen und setzt eine Gesamtbetrachtung des Planungsperimeters voraus; er kann auch bei einem Gewässerabschnitt in einer Wohnzone mit niedriger Dichte bejaht werden, wenn dieser im Randbereich des Hauptsiedlungsgebiets liegt und die baulichen…SondernutzungsplanAppGer BS VD.2024.40 · 28.03.2025AbgewiesenBeim Entscheid über den Verzicht auf einen Gewässerraum für ein sehr kleines Gewässer gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; das öffentliche Interesse an der Sicherung der ökologischen Funktionen und der Lebensraumvernetzung kann das private Eigentumsinteresse überwiegen und die…EnteignungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.