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Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00472 · 26.03.2026AbgewiesenDie Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite zum Schutz vor Hochwasser (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) darf auch Bereiche umfassen, die nicht konkret von Überflutung bedroht sind, sofern der Raum für Unterhaltsarbeiten und künftige Hochwasserschutzprojekte zu sichern ist. Eine symmetrische Anordnung des Gewässerraums gemäss § 15k Abs. 1…SondernutzungsplanVGer ZH VB.2025.00232 · 12.03.2026NichteintretenBeantragt eine rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht lediglich die Aufhebung und Rückweisung einer Gewässerraumfestlegung, ohne die gewünschte Breite des Gewässerraums zu beziffern, fehlt es an einem hinreichenden reformatorischen Antrag im Sinne von § 63 VRG, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten…VGer ZH VB.2024.00744 · 20.11.2025AbgewiesenDie Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. HWSchV stellt formal einen kantonalen Sondernutzungsplan dar; Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Raumplanungsrecht (Art. 4, 26, 33 RPG). Eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums zulasten eines unbebauten Grundstücks ist gerechtfertigt, wenn das…SondernutzungsplanOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.