Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00549 · 29.01.2026AbgewiesenDer Begriff des dicht überbauten Gebiets nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV ist restriktiv auszulegen und setzt eine Gesamtbetrachtung des Planungsperimeters voraus; er kann auch bei einem Gewässerabschnitt in einer Wohnzone mit niedriger Dichte bejaht werden, wenn dieser im Randbereich des Hauptsiedlungsgebiets liegt und die baulichen…SondernutzungsplanAppGer BS VD.2025.36 · 06.01.2026GutgeheissenBestimmungen des Gewässerschutzrechts als wichtige öffentliche Interessen dienende Vorschriften sind zwingend auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (BGE 139 II 470, BGE 150 II 444). Tritt während des Rekursverfahrens ein definitiver Nutzungsplan Gewässerraum mit reduziertem Schutzbereich in Kraft und liegt die strittige Anlage…BaubewilligungAusnahmebewilligungAppGer BS VD.2025.37 · 06.01.2026Teilweise gutgeheissenIst das gewachsene Terrain aufgrund früherer Bebauung faktisch nicht mehr feststellbar, ermöglicht nicht eine Abweichung von der gesetzlichen Wandhöhen-Messvorschrift (§ 24 BPG), sondern einzig das Instrument der Ausnahmebewilligung (§§ 80 ff. BPG) eine rechtmässige Berücksichtigung der besonderen topografischen Verhältnisse. Bei…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_615/2022 · 12.12.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser im Überbauungsplan Chlosterwies ist bundesrechtskonform, da der Gewässerraum des Chrottenbachs die Mindestbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV einhält und die kantonale Rechtsanwendung nicht willkürlich ist.BaubewilligungGestaltungsplanKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.