Art. 41 Abs. 2 BZO
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Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE I Nrn. 0047-0049/2018 · 04.05.2018GutgeheissenDie Senkung des Wohnanteils von 90 % auf 50 % in einem ruhigen Altstadtquartier der Stadt Zürich ist unzweckmässig und widerspricht den Planungsgrundsätzen, da sie die Wohnqualität mindert, ohne dass ein erhebliches öffentliches oder privates Interesse an einer Nutzungsdurchmischung besteht.OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.