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Art. 40 KRVO

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_12/2022 · 23.01.2023Teilweise gutgeheissenDie Umnutzung eines Teils des Felsenkellers von einem Degustationsraum zu einem Klubraum mit öffentlichen Anlässen ist baubewilligungspflichtig, da sie ausserhalb der Bauzone liegt und nicht als geringfügige Zweckänderung gilt. Eine kantonale BAB-Bewilligung ist erforderlich.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungVGer GR R 2020 12 · 24.11.2021AbgewiesenDie Nutzungsänderung eines seit über 120 Jahren gewerblich genutzten historischen Kellerraums (ehemaliger Degustationsraum, heute Musikklub) in einer Wohnzone W4 ist als massvolle Zweckänderung durch die Bestandesgarantie nach Art. 81 KRG und Art. 24c RPG gedeckt und erfordert keine neue Baubewilligung; dies gilt auch für den anteilig…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.