Art. 40 Abs. 1 LE
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_477/2023 · 12.02.2024AbgewiesenDie kantonale Instanz darf bei der Prüfung kommunaler Baubewilligungen und der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in kommunalen Normen (NAPR) nicht willkürlich in die Gemeindeautonomie eingreifen. Die Auslegung von Abstandsvorschriften (Art. 35 NAPR) muss sich am Wortlaut und Sinn der Norm orientieren, wobei die kantonale…BaubewilligungVGer TI 52.2023.124 · 15.03.2023Teilweise gutgeheissenBalkonvorsprünge, die weniger als 1.10 m in den Grenzabstand ragen und nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen, bleiben bei der Grenzabstandsmessung ausser Betracht (Art. 41 RLE); massgebend ist dabei nicht die Gesamtlänge des Balkons, sondern nur der in der Schutzzone liegende Teil. Die Erdauffüllung auf der Südseite…BaubewilligungVGer TI 52.2022.394 · 26.10.2022Teilweise gutgeheissenDas Höhensupplement für Rampen und Zugangsflächen zu Untergeschoss-Einstellhallen (Art. 10 Abs. 1 NAPR) gilt ausschliesslich für durch Erdaushub eingetiefte Zugangsgräben, nicht für einen nahezu ebenen Asphaltvorplatz neben einer Rampe. Ein solcher Vorplatz ist als gestaltetes Terrain im Sinne von Art. 40 Abs. 1 LE zu behandeln und…BaubewilligungBGer 1C_433/2018 · 21.09.2018AbgewiesenDie Höhe eines Bauwerks ist gemäss Art. 40 Abs. 1 LE TI vom systematisch gestalteten Gelände bis zur Oberkante der Dachrinne oder des Geländers zu messen. Ein 17 cm höherer Sockel an der Grenze, der keine zusätzliche vertikale Ausdehnung der Fassade bewirkt, stellt keinen relevanten Eingriff in die zulässige Bauhöhe dar.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.