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Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG

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VGer ZH VB.2024.00554 · 23.10.2025AbgewiesenFür die Qualifikation einer juristischen Person als Immobiliengesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist zwingend eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen; eine Beschränkung auf den wertmässigen Anteil bewilligungspflichtiger Grundstücke an den Gesamtaktiven ist unzulässig. Eine nachträgliche Veränderung der…Umnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.