Art. 39a BZO
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BRG ZH BRGE II Nrn. 0052-0054/2021 · 23.03.2021AbgewiesenDer Nachweis gemäss Art. 39a Abs. 3 BZO, dass in Zonen mit höherer Priorität keine Standorte für Mobilfunkanlagen verfügbar sind, muss sich auf das konkrete Zonenregime und das zu versorgende Gebiet beziehen und kann nicht pauschal auf einen 200-m-Perimeter beschränkt werden.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.