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Art. 39 WRG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer TG TVR-2019-18 · 28.02.2017AbgewiesenKein pauschaler Vorrang des Bestandesschutzes für konzessionspflichtige Bauten im Gewässerraum; bei der Beurteilung einer Nachkonzessionierung sind öffentliche Interessen an der Freihaltung von Seeufern im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall zu prüfen. Der Bestandesschutz ist lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeit bei…Wiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 140 II 262 · 01.01.2014Teilweise gutgeheissenDie umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG erfordert den Verzicht auf die Fassung des Gonerliwassers, da der landschaftliche Ersteingriff in ein unberührtes Gewässer nicht durch den bescheidenen Beitrag zur Stromproduktion gerechtfertigt ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.