Art. 39 BG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_232/2023 · 29.01.2024AbgewiesenEin Anbau mit einer Grundfläche von 169,28 m² und einem Volumen von 578,95 m³ kann nicht als grenzabstandsprivilegierte Nebenbaute im Sinne von Art. 39 Abs. 2 BG Flims qualifiziert werden, da er aufgrund seiner Dimensionen nicht als Gebäudeteil untergeordneter Natur gilt, der gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung tritt.BaubewilligungVGer GR R 2019 22 · 29.09.2020GutgeheissenDie Ersatzabgabe für fehlende Pflichtparkplätze setzt voraus, dass deren Erstellung auf eigenem Grund und Boden objektiv unmöglich oder unzumutbar ist; diese Prüfung richtet sich nach der Beschaffenheit des Grundstücks selbst, nicht nach der eingereichten Bauprojektvariante. Eine seit 1986 durch Grunddienstbarkeit vollzogene…BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.