Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 38a GSchG

8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

38%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_64/2024 · 01.05.2026Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Schaffung einer eigendynamischen Aue (ökologisches Interesse) und dem Erhalt der Trinkwasserfassung Studeschachen (Nutzungsinteresse) erfordert vertiefte Abklärungen zur Verlegbarkeit der Fassung. Eine durchgehende Aufweitung im Bereich Studeschachen ist ökologisch überragend wertvoll und technisch…Bauen ausserhalb BauzoneVGer ZH VB.2024.00472 · 26.03.2026AbgewiesenDie Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite zum Schutz vor Hochwasser (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) darf auch Bereiche umfassen, die nicht konkret von Überflutung bedroht sind, sofern der Raum für Unterhaltsarbeiten und künftige Hochwasserschutzprojekte zu sichern ist. Eine symmetrische Anordnung des Gewässerraums gemäss § 15k Abs. 1…SondernutzungsplanBRG ZH BRGE I Nr. 0197/2024 · 08.11.2024AbgewiesenDie Erhöhung des Gewässerraums über das Minimum hinaus auf 29,4 m ist rechtmässig, wenn eine hypothetische Querprofilbetrachtung ein Hochwasserschutzdefizit belegt und aktuelle Gefahrenkarten eine Hochwassergefährdung ausweisen. Das öffentliche Interesse an langfristiger Sicherung des Gewässerraums für Hochwasserschutz und…BRG ZH BRGE IV Nr. 0214/2021 · 16.12.2021AbgewiesenDie Feststellung der Gewässereigenschaft einer Wasseransammlung nach rein hydrologischen Merkmalen und die spätere Festlegung des Gewässerraums sind voneinander unabhängige Verfahrensschritte; das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG gebietet keine gleichzeitige Durchführung, da die Gewässerraum-Festlegung als nachgelagertes Verfahren…OrtsplanungsrevisionBGer 1C_453/2020 · 21.09.2021GutgeheissenDie Gewässerraumfestlegung muss sich an der natürlichen Gerinnesohlenbreite orientieren und den Raumbedarf für Revitalisierungen (hier: Muota-Delta) sichern. Bauvorhaben, die diesen Raum präjudizieren, sind unzulässig, selbst wenn sie den übergangsrechtlichen Gewässerraum einhalten.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_553/2019 · 17.05.2021AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass auf dem Baugrundstück keine oberirdischen Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG vorliegen, weshalb weder ein Gewässerraum auszuscheiden noch eine Revitalisierungspflicht besteht. Die naturschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer sind nicht hinreichend substanziert.BaubewilligungGestaltungsplanVGer AG WBE.2018.456 · 01.10.2019GutgeheissenDie kantonale Kompensationspflicht gemäss §119 Abs. 2 Satz 2 BauG (AG), wonach die Bewilligung für eine Eindolung davon abhängig zu machen ist, dass im gleichen Gebiet ein Gewässer offengelegt wird, gilt nur für Neueindolungen, nicht für Ersatzeindolungen nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_821/2013 · 30.03.2015AbgewiesenDie neuen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 38a GSchG, Art. 41a ff. GSchV) stellen eine wesentliche Rechtsänderung dar, die eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans rechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Revitalisierung der Buchten überwiegt die privaten und öffentlichen Interessen an der Realisierung der…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBaubewilligungUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.