Art. 38 Abs. 2 BZO
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BRG ZH BRGE IV Nrn. 0029-0030/2018 · 08.03.2018GutgeheissenEin Bauvorhaben in einer Quartiererhaltungszone (QEZ) muss die charakteristischen Merkmale der Zone gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung (BZO) wahren. Eine Erhöhung des Bauvolumens über den Bestand hinaus ist nur unter strengen Voraussetzungen (bessere Einordnung, Stärkung der Gartenstadtqualität) zulässig.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.