Art. 38 Abs. 1 GSchG
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50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer AG WBE.2018.456 · 01.10.2019GutgeheissenDie kantonale Kompensationspflicht gemäss §119 Abs. 2 Satz 2 BauG (AG), wonach die Bewilligung für eine Eindolung davon abhängig zu machen ist, dass im gleichen Gebiet ein Gewässer offengelegt wird, gilt nur für Neueindolungen, nicht für Ersatzeindolungen nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer SG B 2017/75 · 26.02.2019AbgewiesenDie Offenlegung eines eingedolten Baches auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Gewässerökologie die landwirtschaftlichen Nachteile überwiegt und keine erheblichen Nachteile für die Nutzung entstehen. Eine nachträgliche Bewilligung für den Ersatz einer Eindolung kann…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.