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Art. 38 Abs. 1 EntG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2026.00050 · 09.07.2026Teilweise gutgeheissenFür das selbständige Enteignungsverfahren nach Art. 36 EntG im Zusammenhang mit Anschlussgleisen ist das UVEK nach Art. 38 Abs. 1 EntG zuständig; Art. 18 GüTG (bzw. Art. 13 aGüTG), der lediglich die kantonale Baubewilligungskompetenz regelt, stellt keine besondere Zuständigkeitsregelung im Sinn von Art. 38 Abs. 3 EntG dar. Es ist…EnteignungBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.