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Art. 38 Abs. 1 BZO

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00195 · 03.04.2025AbgewiesenIn Quartiererhaltungszonen gilt das allgemeine Gestaltungsgebot der befriedigenden Gesamtwirkung nach § 238 Abs. 1 PBG; eine Mobilfunkantenne, die auf einem quartieruntypischen Gebäude in einer markanten Sichtachse platziert ist und ein Missverhältnis zum flachen Dachvolumen aufweist, erfüllt die Einordnungsanforderungen nicht, auch…BaubewilligungBRG ZH BRGE IV Nrn. 0029-0030/2018 · 08.03.2018GutgeheissenEin Bauvorhaben in einer Quartiererhaltungszone (QEZ) muss die charakteristischen Merkmale der Zone gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung (BZO) wahren. Eine Erhöhung des Bauvolumens über den Bestand hinaus ist nur unter strengen Voraussetzungen (bessere Einordnung, Stärkung der Gartenstadtqualität) zulässig.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.