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Art. 37 Abs. 1 RPV

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2020/256 · 05.07.2021GutgeheissenDie ungebührliche Verzögerung eines Baubewilligungsverfahrens ausserhalb der Bauzone durch die Gemeinde stellt eine Rechtsverweigerung dar, die mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden kann. Die Behörde ist verpflichtet, über das Gesuch innert angemessener Frist zu entscheiden.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.