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Art. 36c Abs. 2 LFG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 2C_975/2019 · 27.05.2020AbgewiesenDie Interessen an der Sicherheit und betriebsorganisatorischen Effizienz des Flughafens Bern-Belp überwiegen die Interessen der Luftsportler an einer uneingeschränkten Nutzung des Luftraums. Die Anflugrouten sind verhältnismässig, da sie die Nutzung des Hängegleiterstartplatzes Falkenfluh nicht verunmöglichen.Umnutzung / ZweckänderungBGer BGE 137 II 58 · 01.01.2011Teilweise gutgeheissenOhne abgeschlossenes SIL-Objektblatt sind nur kapazitätserhaltende Anpassungen des Flugbetriebs zulässig, nicht aber kapazitätserhöhende Massnahmen. Die Interessenabwägung muss auf Stufe Sachplan erfolgen, um Fakten zu vermeiden, die den Planungsprozess präjudizieren.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.