Art. 36c Abs. 2 LFG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 2C_975/2019 · 27.05.2020AbgewiesenDie Interessen an der Sicherheit und betriebsorganisatorischen Effizienz des Flughafens Bern-Belp überwiegen die Interessen der Luftsportler an einer uneingeschränkten Nutzung des Luftraums. Die Anflugrouten sind verhältnismässig, da sie die Nutzung des Hängegleiterstartplatzes Falkenfluh nicht verunmöglichen.Umnutzung / ZweckänderungBGer BGE 137 II 58 · 01.01.2011Teilweise gutgeheissenOhne abgeschlossenes SIL-Objektblatt sind nur kapazitätserhaltende Anpassungen des Flugbetriebs zulässig, nicht aber kapazitätserhöhende Massnahmen. Die Interessenabwägung muss auf Stufe Sachplan erfolgen, um Fakten zu vermeiden, die den Planungsprozess präjudizieren.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.