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Art. 36 Abs. 3 RPG

15 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

7%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_176/2025 · 31.03.2026AbgewiesenDie provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zu einer Weilerzone i.S.v. Art. 33 RPV ist bundesrechtskonform, wenn sie dem Erhalt ländlicher Siedlungsstrukturen dient und keine weitgehende Überbauung i.S.v. Art. 36 Abs. 3 RPG vorliegt. Vertrauensschutz kann eine bundesrechtswidrige Zonenordnung nicht rechtfertigen.Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungBGer 1C_292/2025 · 31.03.2026AbgewiesenDie provisorische Zuweisung einer Kleinsiedlung zur kantonalen Weilerzone (Art. 33 RPV) als Nichtbauzone ist bundesrechtskonform, wenn die Siedlung trotz Anzahl bewohnter Gebäude keinen klaren Bauzonencharakter aufweist und der Erhalt des typischen Weilercharakters im Vordergrund steht.PlanungszoneBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00006 · 10.04.2025AbgewiesenEine gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG erlassene provisorische kantonale Zonenordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebiets ist rechtmässig; die Zuweisung einer Kleinsiedlung zur provisorischen Weilerzone statt zum vorläufigen Baugebiet liegt im planerischen Ermessen des Regierungsrats, wenn die Kleinsiedlung die Voraussetzungen…Bauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungVGer ZH AN.2023.00013 · 10.04.2025AbgewiesenArt. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine provisorische kantonale Nutzungsordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen; die Zuweisung der Kleinsiedlung Bläsimühle zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone ist rechtmässig, da die Siedlung mangels geschlossenem Siedlungsbild und mit…AuszonungPlanungszoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00002 · 27.03.2025AbgewiesenArt. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für den Erlass einer provisorischen Nutzungsordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen durch den Regierungsrat. Die Zuweisung der Kleinsiedlung Dübelstein zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist bundesrechtskonform, da die Siedlung den Schwellenwert…UmzonungPlanungszoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00004 · 27.02.2025AbgewiesenArt. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine provisorische kantonale Nutzungsordnung für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen; massgebliches Kriterium für die Zuweisung zur Bauzone ist das «weitgehend überbaute Gebiet» nach Art. 36 Abs. 3 RPG, wobei neben der Gebäudeanzahl auch Siedlungsstruktur…AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00005 · 06.02.2025AbgewiesenKleinsiedlungen mit weniger als fünf bewohnten Gebäuden dürfen im Rahmen einer kantonalen Übergangsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG provisorisch der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Eine Gesamtbeurteilung mit einer benachbarten Kleinsiedlung setzt einen hinreichenden räumlichen Siedlungszusammenhang voraus; eine bloss historische…OrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00012 · 06.02.2025AbgewiesenDie vom kantonalen Verordnungsgeber verwendeten Kriterien für die Zuweisung von Kleinsiedlungen zur provisorischen kantonalen Weilerzone oder zum vorläufigen Baugebiet gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG sind bundesrechtskonform. Eine Kleinsiedlung, die nicht als weitgehend überbautes Gebiet qualifiziert und in einem Landschaftsschutzgebiet von…AuszonungUmzonungPlanungszoneRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00009 · 24.10.2024AbgewiesenEine kantonale Übergangsverordnung, die Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebiets provisorisch einer Weilerzone zuweist, stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG als hinreichende gesetzliche Grundlage; das öffentliche Interesse an bundesrechtskonformen Regelungen überwiegt dabei das Vertrauensschutzinteresse der betroffenen…AuszonungPlanungszoneGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH AN.2023.00010 · 24.10.2024AbgewiesenEine provisorische kantonale Übergangsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG, die Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets provisorischen Weilerzonen oder Landwirtschaftszonen zuweist, verletzt weder den Grundsatz der Planbeständigkeit noch die Gemeindeautonomie, sofern die Zuteilungskriterien bundesrechtskonform sind. Bei…AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_218/2023 · 02.07.2024AbgewiesenEine Parzelle liegt nicht im weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG, wenn sie in einer Randlage ohne genügenden Zusammenhang mit dem Siedlungsgebiet liegt und die umliegenden Flächen nicht überbaut sind. Ein raumplanungsrechtlicher Anspruch auf Einzonung besteht in diesem Fall nicht.OrtsplanungsrevisionAuszonungEinzonungVGer ZH AN.2023.00007 · 25.01.2024AbgewiesenEine kantonsweite provisorische Zonenordnung für Kleinsiedlungen gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG ist prozessual als Nutzungsplan zu behandeln. Die Zuweisung einer Kleinsiedlung in eine provisorische kantonale Weilerzone liegt im planerischen Ermessen des Regierungsrats, wenn die Kleinsiedlung nach Siedlungsstruktur und Baubestand nicht…Bauen ausserhalb BauzoneUmzonungRichtplanungVGer ZH AN.2023.00008 · 25.01.2024AbgewiesenDie kantonale Übergangsordnung, welche bisherige kommunale Kern- und Weilerzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets als provisorische kantonale Weilerzonen (Nichtbauzonen) qualifiziert, stützt sich auf die hinreichend bestimmte Auffangkompetenz von Art. 36 Abs. 2 RPG und verletzt weder die Gemeindeautonomie noch das…AuszonungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBaubewilligungVGer SG B 2017/118 · 26.11.2018GutgeheissenDer Referenzzeitpunkt für den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG ist bei Grundstücken in Nichtbauzonen der 1. Januar 1988, sofern die Nutzungsplanung bis dahin nicht bundesrechtskonform war. Bauliche Änderungen nach diesem Zeitpunkt ohne kantonale Zustimmung geniessen keinen Bestandesschutz und sind nur unter den Voraussetzungen von Art.…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionBGer BGE 118 IB 341 · 30.11.1992AbgewiesenDie Nichteinzonung von Rebland in die Bauzone bewirkt nur ausnahmsweise eine materielle Enteignung, wenn besondere Umstände wie weitgehend überbautes Land, gewässerschutzrechtliche Erschliessbarkeit oder gewichtige Vertrauensschutzgesichtspunkte vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlen diese Voraussetzungen.EinzonungAuszonungOrtsplanungsrevisionEnteignung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.