Art. 35 Abs. 1 IVG
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VRK SG I/1-2024/176, 177 · 14.08.2025Teilweise gutgeheissenEin IV-Stammrentner bleibt für eine IV-Kinderrente steuerpflichtig, solange diese nicht auf Antrag des volljährigen Kindes direkt an dieses ausbezahlt wird; kommt er mit dieser Rente zur Hauptsache für den Unterhalt des volljährigen Kindes auf, steht ihm der Kinderabzug zu.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.