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Art. 35 Abs. 1 FMG

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VGer AG WBE.2016.424 · 07.04.2017RückweisungIn Fahrbahnschächten platzierte optisch-elektrische Umwandler (µCANs) für Glasfaser-Kupfer-Verbindungen bilden Leitungsbestandteil im Sinne von Art. 35 Abs. 1 FMG; die Bewilligungsvoraussetzungen beurteilen sich ausschliesslich nach Bundesrecht, für entgegenstehendes kantonales Baurecht (§§ 103 ff. BauG) bleibt kein Raum.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.